RS OGH 2016/8/24 1Ob39/69; 6Ob214/70; 1Ob96/72; 8Ob541/77; 7Ob698/78; 6Ob767/80; 2Ob196/98g; 1Ob156/

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Veröffentlicht am 07.03.1969
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Norm

KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die gesetzliche oder vertragsmäßige Stundung der fälligen Schulden verhindert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (EvBl 1958/85). Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist für die Anfechtung nach § 30 KO nicht erforderlich.Die gesetzliche oder vertragsmäßige Stundung der fälligen Schulden verhindert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (EvBl 1958/85). Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist für die Anfechtung nach Paragraph 30, KO nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064601

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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