Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Die gesetzliche oder vertragsmäßige Stundung der fälligen Schulden verhindert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (EvBl 1958/85). Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist für die Anfechtung nach § 30 KO nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064601Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016