RS OGH 1969/3/7 1Ob27/69, 6Ob548/77, 5Ob772/80

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Veröffentlicht am 07.03.1969
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Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Steuerliche Nachteile, die ein Erwerber eines kurz vorher gem § 7 MietG instandgesetzten Hauses in Kauf nehmen müßte, können zur Unstichhältigkeit der mit der Möglichkeit einer derartigen Instandsetzung begründeten Unzeiteinrede führen. Die Auswirkungen des Mietrechtsänderungsgesetzes auf den Realitätenmarkt können für sich allein eine Unzeiteinrede nicht mehr begründen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 07.03.1969 1 Ob 27/69
    Veröff: MietSlg 21050
  • 6 Ob 548/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 548/77
    Vgl auch
  • 5 Ob 772/80
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 772/80
    Vgl auch; nur: Steuerliche Nachteile, die ein Erwerber eines kurz vorher gem § 7 MietG instandgesetzten Hauses in Kauf nehmen müßte, können zur Unstichhältigkeit der mit der Möglichkeit einer derartigen Instandsetzung begründeten Unzeiteinrede führen. (T1) Veröff: JBl 1982,209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013302

Dokumentnummer

JJR_19690307_OGH0002_0010OB00027_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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