Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Einem Verfallsbeteiligten (§ 76 FinStrG) steht zu seinen Gunsten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, wennEinem Verfallsbeteiligten (Paragraph 76, FinStrG) steht zu seinen Gunsten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn
1.) das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 17 FinStrG auf Verfall erkannt hat,1.) das Erstgericht entgegen der Bestimmung des Paragraph 17, FinStrG auf Verfall erkannt hat,
2.) der Verfallsbeteiligte das von einem anderen Täter begangene und mit Verfall bedrohte Grunddelikt aus einem der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgrund der Sache nach bekämpft.2.) der Verfallsbeteiligte das von einem anderen Täter begangene und mit Verfall bedrohte Grunddelikt aus einem der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgrund der Sache nach bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0087463Dokumentnummer
JJR_19690311_OGH0002_0100OS00175_6800000_001