Norm
WaffG §36Rechtssatz
Als Mitschuldiger im Sinne des § 39 WaffG ist nur derjenige zu beurteilen, der in einer nach dem § 5 StG tatbildlichen Weise sich einer Mitschuld durch Anstiftung oder Beihilfe an dem Verstoß gegen die Bestimmung des § 36 WaffG schuldig gemacht hat, der Gegenstand des Schuldspruches ist.Als Mitschuldiger im Sinne des Paragraph 39, WaffG ist nur derjenige zu beurteilen, der in einer nach dem Paragraph 5, StG tatbildlichen Weise sich einer Mitschuld durch Anstiftung oder Beihilfe an dem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 36, WaffG schuldig gemacht hat, der Gegenstand des Schuldspruches ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0082237Dokumentnummer
JJR_19690312_OGH0002_0120OS00052_6900000_001