Norm
AO §60 Abs2 aFRechtssatz
Gesellschaftern einer OHG, die einen Wechsel nicht nur namens der Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch selbständig als Bezogene angenommen haben, kommt § 60 Abs 2 AO nicht zustatten.Gesellschaftern einer OHG, die einen Wechsel nicht nur namens der Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch selbständig als Bezogene angenommen haben, kommt Paragraph 60, Absatz 2, AO nicht zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052163Dokumentnummer
JJR_19690326_OGH0002_0070OB00036_6900000_001