RS OGH 2002/2/21 3Ob33/69, 6Ob32/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1969
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Norm

ABGB §915
EO §36 Ab
  1. EO § 36 heute
  2. EO § 36 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 36 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 36 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 36 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Ein Verzicht des Vermieters auf die Verwendung einer rechtswirksamen Aufkündigung als Exekutionstitel ist ein einseitig verbindlicher Vertrag, und zwar auch dann, wenn die Zahlung der Kosten der Aufkündigung vom Mieter übernommen wird, weil diese Kosten in keinem Verhältnis zu dem Verzicht auf den Exekutionstitel stehen. Es ist daher anzunehmen, daß sich der die Erklärung Abgebende eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000873

Dokumentnummer

JJR_19690326_OGH0002_0030OB00033_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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