Norm
ABGB §46Rechtssatz
Ansprüche nach § 1328 ABGB können auch dann bestehen, wenn eine Frau durch ein Eheversprechen (Verlöbnis) zur Wiederaufnahme oder Fortsetzung geschlechtlicher Beziehungen nach der Eingehung des Verlöbnisses bestimmt wurde; das gilt aber stets unter der Voraussetzung, daß keine gegründete Ursache für den Rücktritt vom Verlöbnis bestand. Liegen taugliche Gründe für den Rücktritt vom Eheversprechen vor, können auch für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs auf Grund des Verlöbnisses keine Ansprüche nach § 1328 ABGB abgeleitet werden (Wentzel in Klang 2 I/I S. 347).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009387Dokumentnummer
JJR_19690326_OGH0002_0050OB00077_6900000_001