RS OGH 1969/3/26 5Ob77/69

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Veröffentlicht am 26.03.1969
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Norm

ABGB §46
ABGB §1328

Rechtssatz

Ansprüche nach § 1328 ABGB können auch dann bestehen, wenn eine Frau durch ein Eheversprechen (Verlöbnis) zur Wiederaufnahme oder Fortsetzung geschlechtlicher Beziehungen nach der Eingehung des Verlöbnisses bestimmt wurde; das gilt aber stets unter der Voraussetzung, daß keine gegründete Ursache für den Rücktritt vom Verlöbnis bestand. Liegen taugliche Gründe für den Rücktritt vom Eheversprechen vor, können auch für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs auf Grund des Verlöbnisses keine Ansprüche nach § 1328 ABGB abgeleitet werden (Wentzel in Klang 2 I/I S. 347).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/69
    Entscheidungstext OGH 26.03.1969 5 Ob 77/69
    EvBl 1969/252 S 390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009387

Dokumentnummer

JJR_19690326_OGH0002_0050OB00077_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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