Norm
VersVG §38Rechtssatz
Ohne besondere abweichende - allenfalls auch stillschweigende - Vereinbarung ist die Prämie für die Versicherung eines neuen Kraftfahrzeuges an Stelle eines alten auch bei teilweiser Anrechnung der Prämie aus dem alten Vertrag als Erstprämie im Sinne des § 83 VersVG und nicht als Folgeprämie gemäß dem § 39 VersVG anzusehen.Ohne besondere abweichende - allenfalls auch stillschweigende - Vereinbarung ist die Prämie für die Versicherung eines neuen Kraftfahrzeuges an Stelle eines alten auch bei teilweiser Anrechnung der Prämie aus dem alten Vertrag als Erstprämie im Sinne des Paragraph 83, VersVG und nicht als Folgeprämie gemäß dem Paragraph 39, VersVG anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0080468Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0070OB00050_6900000_002