Norm
ABGB §294 ERechtssatz
Die Feststellung der Zubehöreigenschaft von Fahrnissen im Rahmen einer Fahrnisexekution hat keine Bindungswirkung für einen Rechtsstreit gemäß § 37 EO, den der Käufer dieser Fahrnissse gegen den betreibenden Gläubiger im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen denselben Verpflichteten betreffend die die Hauptsache bildende Liegenschaft führt.Die Feststellung der Zubehöreigenschaft von Fahrnissen im Rahmen einer Fahrnisexekution hat keine Bindungswirkung für einen Rechtsstreit gemäß Paragraph 37, EO, den der Käufer dieser Fahrnissse gegen den betreibenden Gläubiger im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen denselben Verpflichteten betreffend die die Hauptsache bildende Liegenschaft führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001288Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0030OB00032_6900000_002