Norm
ABGB §294 FRechtssatz
Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar (vgl Sperl S 187).Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar vergleiche Sperl S 187).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001286Dokumentnummer
JJR_19690409_OGH0002_0030OB00032_6900000_001