RS OGH 2001/7/11 3Ob32/69, 3Ob284/99g

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Veröffentlicht am 09.04.1969
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Rechtssatz

Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar (vgl Sperl S 187).Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO. Die an sich im Exekutionsverfahren einheitlich zu lösende Frage der Zubehörseigenschaft der vom Exszindierungskläger in Anspruch genommenen Fahrnisse stellt hier lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung dar vergleiche Sperl S 187).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/69
    Entscheidungstext OGH 09.04.1969 3 Ob 32/69
  • RS0001286">3 Ob 284/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 284/99g
    Auch; nur: Mehrere Gläubiger, gegen die sich eine Exszindierungsklage richtet, bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO. (T1); Veröff: SZ 74/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001286

Dokumentnummer

JJR_19690409_OGH0002_0030OB00032_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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