RS OGH 1969/4/10 1Ob63/69, 6Ob183/75, 4Ob560/88, 6Ob127/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1969
beobachten
merken

Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Anfechtung der Hingabe und Einlösung von Wechseln (unter Verwertung von SZ 8/334 - hier: kongruente Deckung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 63/69
    Entscheidungstext OGH 10.04.1969 1 Ob 63/69
  • 6 Ob 183/75
    Entscheidungstext OGH 29.01.1976 6 Ob 183/75
  • 4 Ob 560/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 560/88
    Vgl auch
  • 6 Ob 127/07f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 127/07f
    Vgl; Beisatz: Soweit das Wechselakzept eine Verbindlichkeit des Schuldners begründet, ist dies nicht gläubigerbenachteiligend, wenn der Schuldner dem Aussteller des Wechsels bereits aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war und die Annahme des Wechsels zur Begleichung dieser Verbindlichkeit diente. Insoweit führte die Wechselbegebung im Ergebnis nur zu einer Stundung der ursprünglichen Schuld, die als solche nicht gläubigerbenachteiligend ist. Die Hingabe eines Wechsels, mag diese auch als inkongruent zu beurteilen sein, benachteiligt die Konkursgläubiger nur, soweit sich die Verstärkung der zugrunde liegenden Kausalforderung durch die zusätzliche wechselmäßige Verpflichtung auswirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0064582

Dokumentnummer

JJR_19690410_OGH0002_0010OB00063_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten