Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Die Verurteilung wegen §§ 98 lit b 183 und 209 StG begründet Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs 2 RAO. Die Bindung an die rechtliche Qualifikation der strafrechtlichen Verurteilung besteht so lange, als nicht die Straferkenntnisse selbst im Wege eines Wiederaufnahmsverfahrens beseitigt werden.Die Verurteilung wegen Paragraphen 98, Litera b, 183 und 209 StG begründet Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, RAO. Die Bindung an die rechtliche Qualifikation der strafrechtlichen Verurteilung besteht so lange, als nicht die Straferkenntnisse selbst im Wege eines Wiederaufnahmsverfahrens beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0071644Dokumentnummer
JJR_19690414_OGH0002_000BKV00001_2900000_001