Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft hat keine Räumungsklage gegen den Liegenschaftspächter, der (im Einvernehmen mit dem früheren Liegenschaftseigentümer) die Einholung, der in NÖ landesgesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung der Grundverkehrskommision zu dem Pachtvertrag unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038562Dokumentnummer
JJR_19690415_OGH0002_0080OB00058_6900000_001