Norm
KlGG §6 Abs2 litbRechtssatz
Ein vom Gemeinderat beschlossener Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan allein begründet noch nicht die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs 2 lit b KlGG. Das Gericht kann als Vorfrage selbst beurteilen, ob öffentliches Interesse vorliegt.Ein vom Gemeinderat beschlossener Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan allein begründet noch nicht die Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, KlGG. Das Gericht kann als Vorfrage selbst beurteilen, ob öffentliches Interesse vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0063714Dokumentnummer
JJR_19690415_OGH0002_0080OB00067_6900000_002