RS OGH 2024/5/23 6Ob72/69; 1Ob100/69; 7Ob201/69; 6Ob79/71; 6Ob77/71; 8Ob525/78; 6Ob523/79; 3Ob550/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1969
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Norm

MG §19 Abs2 Z14
MRG §30 Abs2 Z7 B
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

1) Wer die Geschäftsräume benützt, ist gleichgültig.

2) Wenn zwischen dem Tod des Mieters und der Einbringung der Kündigung lediglich ein Zeitraum von fünf Monaten liegt, die Witwe die Fortführung des Betriebes (Antiquitätentischlerei) beabsichtigt und das Verlassenschaftsverfahren in absehbarer Zeit beendet sein wird, kann nicht gesagt werden, daß auf Seite des Mieters kein schutzwürdiges Interesse besteht bzw in näherer Zukunft erwartet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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