RS OGH 1969/4/16 6Ob88/69

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Veröffentlicht am 16.04.1969
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Rechtssatz

Weder der Zuwendung eines Quotenlegates an einen minderjähren Legatar noch eines Legates gemäß § 159 AußStrG schafft die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars von Amts wegen; es genügt für die Legatsberechnung das eidesstättige Vermögensbekenntnis; glaubt sich der Legatar benachteiligt, so kann er die Leistungsklage einbringen.Weder der Zuwendung eines Quotenlegates an einen minderjähren Legatar noch eines Legates gemäß Paragraph 159, AußStrG schafft die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars von Amts wegen; es genügt für die Legatsberechnung das eidesstättige Vermögensbekenntnis; glaubt sich der Legatar benachteiligt, so kann er die Leistungsklage einbringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007762

Dokumentnummer

JJR_19690416_OGH0002_0060OB00088_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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