RS OGH 1969/4/16 7Ob55/69, 6Ob615/91

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Veröffentlicht am 16.04.1969
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Norm

ABGB §833 B2

Rechtssatz

Haben die Hälfteeigentümer eines Hauses in einem Realteilungsüberenkommen einander die ausschließliche Benützung je einer Haushälfte eingeräumt, so ergibt sich aus diesem Übereinkommen für jeden von ihnen das Recht, über die in der ihnen zur Benützung überlassenen Haushälfte gelegenen Wohnungen zu verfügen, über sie also auch Mietverträge zu schließen bzw diese Mietverträge aufzukündigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013442

Dokumentnummer

JJR_19690416_OGH0002_0070OB00055_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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