RS OGH 1969/4/18 2Ob79/69, 2Ob126/82, 8Ob54/86, 2Ob71/08t, 9ObA52/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1969
beobachten
merken

Norm

EKHG §1 IIIA
EKHG §9 B

Rechtssatz

Zur Betriebseinrichtung zählen nicht nur die Bestandteile des Kraftfahrzeuges und sein Zubehör, sondern auch seine Ladung; das Herunterfallen der Ladung betrifft daher den Betrieb des Kraftfahrzeuges.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten