RS OGH 1979/9/25 4Ob318/69, 4Nd303/79

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Veröffentlicht am 22.04.1969
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Rechtssatz

Rechtliches Interesse eines Unternehmers an der alsbaldigen Feststellung, daß dem beklagten Mitbewerber auf Grund des § 9 UWG ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs einer bestimmten Unternehmensbezeichnung durch den Kläger nicht zustehe.Rechtliches Interesse eines Unternehmers an der alsbaldigen Feststellung, daß dem beklagten Mitbewerber auf Grund des Paragraph 9, UWG ein Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs einer bestimmten Unternehmensbezeichnung durch den Kläger nicht zustehe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 318/69
    ÖBl 1969,112
  • 4 Nd 303/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Nd 303/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0039145

Dokumentnummer

JJR_19690422_OGH0002_0040OB00318_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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