Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
§ 260 Z 1 StPO verlangt zwar, daß die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit und des Objektes der strafbaren Handlung in den Urteilssatz Eingang finden (vgl RZ 1936,152). Doch muß die Tat dabei nur so weit bezeichnet werden, daß sie mit einer anderen nicht zu verwechseln ist (RZ 1937,568 f). Bei einem fortgesetzten Delikt - wie der Übertretung nach dem § 1 Abs 1 USchG 1960 (siehe 10 Os 101/62 ua) - leistet das Gericht dem Erfordernis des § 260 Z 1 StPO grundsätzlich vollkommen Genüge, wenn es innerhalb der im Urteilstenor genannten Zeitspanne liegende Perioden, für die der Unterhaltspflichtige eine schuldhaft gröbliche Unterhaltungsverletzung nicht verantwortet, als - obschon datumsmäßig nicht näher angegebene - "Unterbrechung (Unterbrechungen)" umschreibt.Paragraph 260, Ziffer eins, StPO verlangt zwar, daß die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit und des Objektes der strafbaren Handlung in den Urteilssatz Eingang finden vergleiche RZ 1936,152). Doch muß die Tat dabei nur so weit bezeichnet werden, daß sie mit einer anderen nicht zu verwechseln ist (RZ 1937,568 f). Bei einem fortgesetzten Delikt - wie der Übertretung nach dem Paragraph eins, Absatz eins, USchG 1960 (siehe 10 Os 101/62 ua) - leistet das Gericht dem Erfordernis des Paragraph 260, Ziffer eins, StPO grundsätzlich vollkommen Genüge, wenn es innerhalb der im Urteilstenor genannten Zeitspanne liegende Perioden, für die der Unterhaltspflichtige eine schuldhaft gröbliche Unterhaltungsverletzung nicht verantwortet, als - obschon datumsmäßig nicht näher angegebene - "Unterbrechung (Unterbrechungen)" umschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0076611Im RIS seit
22.04.1969Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025