RS OGH 2026/1/27 5Ob76/69; 3Ob187/25h

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Veröffentlicht am 23.04.1969
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Norm

HGB §377 Abs5 B

Rechtssatz

Die Arglist des Verkäufers braucht für den Abschluß des Kaufvertrages nicht kausal gewesen zu sein. Es ist auch nicht nötig, daß der Käufer gerade infolge der Arglist des Verkäufers von der Untersuchung der Ware und der Abwendung der Mängelrüge Abstand genommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0062534

Im RIS seit

23.04.1969

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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