Norm
HGB §377 Abs5 BRechtssatz
Die Arglist des Verkäufers braucht für den Abschluß des Kaufvertrages nicht kausal gewesen zu sein. Es ist auch nicht nötig, daß der Käufer gerade infolge der Arglist des Verkäufers von der Untersuchung der Ware und der Abwendung der Mängelrüge Abstand genommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0062534Im RIS seit
23.04.1969Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026