RS OGH 1969/4/24 2Ob397/68, 2Ob513/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1969
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1299 G
ABGB §1300 D
ABGB §1304 C

Rechtssatz

Ein Farbwarenhändler, der ein gesundheitsschädliches Anstreichmittel jemanden verkauft, der erkennbar ein Laie auf dem Gebiet der Anstreichmittel ist, ohne ihn entsprechend zu warnen, haftet dem Vertragspartner und auch dem bei der Verwendung des Mittels geschädigten Dritten; diesen trifft jedoch ein Mitverschulden, wenn er trotz Erkennbarkeit der schädlichen Wirkung des Mittels die Arbeiten damit fortsetzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 397/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1969 2 Ob 397/68
  • 2 Ob 513/76
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 513/76
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0022969

Dokumentnummer

JJR_19690424_OGH0002_0020OB00397_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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