Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Ereignet sich ein zweiter Unfall während des Prozesses, so muß der Kläger sein Schmerzengeldbegehren auch auf diesen zweiten Unfall ausdrücklich stützen. War die Verhandlung bereits gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so hat er deren Wiedereröffnung zu beantragen.Ereignet sich ein zweiter Unfall während des Prozesses, so muß der Kläger sein Schmerzengeldbegehren auch auf diesen zweiten Unfall ausdrücklich stützen. War die Verhandlung bereits gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, so hat er deren Wiedereröffnung zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031418Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0020OB00082_6900000_001