RS OGH 1984/10/30 2Ob331/68 (2Ob333/68), 2Ob6/73, 2Ob52/84

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Veröffentlicht am 24.04.1969
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Rechtssatz

Bei Behinderung am Studium durch die Verletzungsfolgen muß der durch den verzögerten Eintritt in das Erwerbsleben entstandene Verdienstausfall zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits nachweisbar sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030987

Dokumentnummer

JJR_19690424_OGH0002_0020OB00331_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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