Norm
ZPO §500 Abs2 IIB2Rechtssatz
Bei Bestätigung eines Urteils über eine Kündigung, in der Mieterschutzfreiheit geltend gemacht wurde, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 und nicht nach § 500 Abs 3 ZPO vorzugehen. Der an und für sich verfehlte Ausspruch, die Revision werde für zulässig erklärt, ist jedoch als Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- zu werten.Bei Bestätigung eines Urteils über eine Kündigung, in der Mieterschutzfreiheit geltend gemacht wurde, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2 und nicht nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO vorzugehen. Der an und für sich verfehlte Ausspruch, die Revision werde für zulässig erklärt, ist jedoch als Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000,-- zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042412Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0010OB00073_6900000_001