Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Ist der Antragsgegner nach den Behauptungen des auf die Ermächtigung der Mehrheitseigentümer zur Einbringung einer Räumungsklage gerichteten Antrages, von denen zunächst ausgegangen werden muß, titelloser Inhaber eines Teiles der Liegenschaft, so wollen die Antragsteller mit der Räumungsklage nur von ihrem Eigentumsrecht Gebrauch machen, um einen Nichtberechtigten von den Nutzungen der ihnen gehörigen Sache auszuschließen. Dies kann grundsätzlich jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer tun ( vgl JBl 1957,137 ). Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es einer gerichtlichen Räumungsklage gegen den Antragsgegner nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015607Dokumentnummer
JJR_19690429_OGH0002_0080OB00067_6900000_001