RS OGH 2015/11/17 5Ob55/69, 1Ob203/75, 7Ob236/75, 7Ob503/76, 2Ob144/78, 7Ob720/78, 3Ob641/80, 5Ob683

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Veröffentlicht am 30.04.1969
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Rechtssatz

Zugestandene Tatsachen sind dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen. Gegenteilige Feststellungen verstoßen gegen das Gesetz und kann dieser Verstoß mit Berufung geltend gemacht werden, soferne das Tatsachengeständnis Gegenstände betraf, hinsichtlich welcher ein Geständnis abgelegt werden kann. Tatsachen, von denen das Gegenteil allgemein bekannt ist, oder von denen das Gegenteil dem Gericht im Zuge seiner amtlichen Tätigkeit bekannt wird, sowie solche, die von Amts wegen zu prüfen und zu erheben sind, können nicht Gegenstand eines Geständnisses sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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