Norm
UWG §7 E1Rechtssatz
Es kommt beim Begriff der Unwahrheit von Tatsachen im Sinne des § 7 UWG nicht auf die objektive Unrichtigkeit, sondern darauf an, wie die betreffende, objektiv vielleicht richtige Äußerung im Geschäftsverkehr aufgefaßt wird. Auch eine objektive wahre Mitteilung kann im Sinne des § 7 UWG unwahr sein.Es kommt beim Begriff der Unwahrheit von Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, UWG nicht auf die objektive Unrichtigkeit, sondern darauf an, wie die betreffende, objektiv vielleicht richtige Äußerung im Geschäftsverkehr aufgefaßt wird. Auch eine objektive wahre Mitteilung kann im Sinne des Paragraph 7, UWG unwahr sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0079684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011