Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Begründung und kein öffentliches Interesse an einem ausnahmslosen Verbot von Baubewilligungen während befristeter Bausperre; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der BausperreV der Gemeinde Maria Wörth; keine Bedenken gegen die Festlegung von Voraussetzungen zur Verfügung einer befristeten BausperreSpruch
I. §23 Abs4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §23 Abs4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §23 Abs2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, war nicht verfassungswidrig. römisch zwei. §23 Abs2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, war nicht verfassungswidrig.
III. Die Wendung "332/1, 332/3" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29. März 1996 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29. März bis 15. April 1996, war gesetzwidrig. römisch drei. Die Wendung "332/1, 332/3" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29. März 1996 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29. März bis 15. April 1996, war gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B4808/96 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Oktober 1996 anhängig, mit welchem die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung gegen die Versagung von Baubewilligungen für die Errichtung je eines Wohnhauses als unbegründet abgewiesen worden war; im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maria Wörth ist das betreffende Gebiet als Bauland-Kurgebiet gewidmet. Begründend hatte die Kärntner Landesregierung im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemeinderat gemäß §23 Abs2 i.V.m. §24 Abs3 litb Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995 (im folgenden: GemeindeplanungsG 1995 - die spätere Novelle durch das Landesgesetz LGBl. für Kärnten Nr. 134/1997 hat hier außer Betracht zu bleiben), zur Verhängung einer Bausperre und dem zufolge gemäß §23 Abs4 leg.cit. zur Abweisung der Bauanträge verpflichtet gewesen sei. Die Abweisung dieser Anträge durch die Gemeindebehörde sei daher zu Recht erfolgt.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B4808/96 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Oktober 1996 anhängig, mit welchem die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung gegen die Versagung von Baubewilligungen für die Errichtung je eines Wohnhauses als unbegründet abgewiesen worden war; im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maria Wörth ist das betreffende Gebiet als Bauland-Kurgebiet gewidmet. Begründend hatte die Kärntner Landesregierung im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemeinderat gemäß §23 Abs2 i.V.m. §24 Abs3 litb Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995 (im folgenden: GemeindeplanungsG 1995 - die spätere Novelle durch das Landesgesetz LGBl. für Kärnten Nr. 134/1997 hat hier außer Betracht zu bleiben), zur Verhängung einer Bausperre und dem zufolge gemäß §23 Abs4 leg.cit. zur Abweisung der Bauanträge verpflichtet gewesen sei. Die Abweisung dieser Anträge durch die Gemeindebehörde sei daher zu Recht erfolgt.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 7. Oktober 1998, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §23 Abs2 und Abs4 des GemeindeplanungsG 1995 einzuleiten. Weiters beschloß der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß dieser Beschwerde, gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29. März 1996 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29. März bis 15. April 1996 (im folgenden: BausperreV), soweit über die Grundstücke der Beschwerdeführer eine befristete Bausperre verfügt worden war (also hinsichtlich der Wendung "332/1, 332/3"), einzuleiten.
3. Die Kärntner Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentrat und beantragte, die in Prüfung gezogenen Regelungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben bzw. nicht deren Verfassungswidrigkeit festzustellen, sowie im Falle der Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelungen lediglich §23 Abs2 des GemeindeplanungsG 1995 als verfassungswidrig aufzuheben bzw. allein dessen Verfassungswidrigkeit festzustellen.
4. Der Gemeinderat von Maria Wörth legte in dem zu V93/98 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren die Verwaltungsakten vor und gab eine Äußerung ab, in welcher er die Gesetzmäßigkeit der teilweise in Prüfung gezogenen Verordnung verteidigte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
In den Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität des in Prüfung gezogenen Teiles der Verordnung sowie der gesetzlichen Regelungen unzutreffend wären.
Hinsichtlich der Präjudizialität des in Prüfung gezogenen §23 Abs2 GemeindeplanungsG 1995 ist zu beachten, daß u.a. die bezogene Bestimmung des §24 Abs3 litb GemeindeplanungsG 1995 durch das Landesgesetz LGBl. für Kärnten Nr. 134/1997 mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 (s. dessen ArtII Abs1) novelliert wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich die rechtliche Beurteilung von Bescheiden nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung (bei Vorstellungsbescheiden nach dem Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides) zu richten (s. im gegebenen Zusammenhang VfSlg. 11059/1986, 11462/1987, 12755/1991), sohin in den vorliegenden Fällen - wie sich aus den im Anlaßfall vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - nach der zum 10. Juli 1996 geltenden Rechtslage. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der in den Anlaßfällen bekämpften Bescheide und sohin präjudiziell iS des Art140 Abs1 B-VG ist daher §23 Abs2 GemeindeplanungsG 1995 idF vor der Novelle LGBl. für Kärnten Nr. 134/1997. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich die rechtliche Beurteilung von Bescheiden nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung (bei Vorstellungsbescheiden nach dem Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides) zu richten (s. im gegebenen Zusammenhang VfSlg. 11059/1986, 11462/1987, 12755/1991), sohin in den vorliegenden Fällen - wie sich aus den im Anlaßfall vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - nach der zum 10. Juli 1996 geltenden Rechtslage. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der in den Anlaßfällen bekämpften Bescheide und sohin präjudiziell iS des Art140 Abs1 B-VG ist daher §23 Abs2 GemeindeplanungsG 1995 in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Kärnten Nr. 134/1997.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Normprüfungsverfahren zulässig.
B. Zu den in Prüfung genommenen Absätzen 2 und 4 des §23 GemeindeplanungsG 1995:
1. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
Nach §24 Abs1 GemeindeplanungsG 1995 hat der Gemeinderat durch Verordnung Bebauungspläne für die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Flächen des Gemeindegebietes zu erlassen, hinsichtlich derer zwei Typen gesetzlich vorgezeichnet sind:
Einerseits ein textlicher Bebauungsplan für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet (§24 Abs2 leg.cit.) und andererseits für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes Teilbebauungspläne, wobei vorliegendenfalls gemäß §24 Abs3 litb leg.cit. die Erlassung eines solchen obligatorisch ist.
Die §§19 und 23 bis 25 des GemeindeplanungsG 1995 haben folgenden Wortlaut:
"§19
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
...
§23
Befristete Bausperre
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
§24
Bebauungsplan
a) für Bauvorhaben mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 1000 m2 oder mit einer Baumasse von mehr als 5000 m¦, in Gewerbe- und Industriegebieten von mehr als 10.000 m¦, die auf einer oder auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken ausgeführt werden,
b) für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 5000 m2 vor dem Beginn deren Bebauung,
c) für sonstige zusammenhängende Teile des Baulandes, in denen dies auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Erhaltung oder Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist,
d) vor der Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 5000 m2 (§4 Abs5).
§25
Inhalt des Bebauungsplanes
2. Der Verfassungsgerichtshof hegte folgende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §23 Abs2 und Abs4 GemeindeplanungsG 1995:
"3.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992) gilt der erste Satz des Art5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (VfSlg. 12227/1989, 14075/1995, 14503/1996). "3.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9189/1981, 12227/1989, 12998/1992) gilt der erste Satz des Art5 StGG ebenso für Eigentumsbeschränkungen, auf die sich allerdings auch der im zweiten Satz des zitierten Artikels festgelegte Gesetzesvorbehalt erstreckt: Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg. 9189/1981), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg. 9911/1983, 11402/1987, 12227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (VfSlg. 12227/1989, 14075/1995, 14503/1996).
Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums umfaßt jedenfalls auch das Recht des Grundeigentümers zu bauen (vgl. VfSlg. 8603/1979, 9306/1981). Der Gesetzgeber muß bei Eigentumsbeschränkungen - wie der EGMR zu Art1 des (Ersten) Zusatzprotokolls mehrfach erkannt hat (vgl. etwa die Fälle Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, 523 ff., Lithgow, EuGRZ 1988, 350 ff., oder Mellacher, ÖJZ 1990, 150 ff.) - darauf achten, daß "ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des einzelnen hergestellt wird". In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. VfSlg. 14075/1995, 14503/1996) die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei Normierung von im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten habe. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums umfaßt jedenfalls auch das Recht des Grundeigentümers zu bauen vergleiche VfSlg. 8603/1979, 9306/1981). Der Gesetzgeber muß bei Eigentumsbeschränkungen - wie der EGMR zu Art1 des (Ersten) Zusatzprotokolls mehrfach erkannt hat vergleiche etwa die Fälle Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, 523 ff., Lithgow, EuGRZ 1988, 350 ff., oder Mellacher, ÖJZ 1990, 150 ff.) - darauf achten, daß "ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des einzelnen hergestellt wird". In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach vergleiche VfSlg. 14075/1995, 14503/1996) die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber bei Normierung von im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten habe.
3.1.2. Der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz verlangt Regelungen, die sachlich gerechtfertigt werden können, normiert also ein umfassendes Sachlichkeitsgebot (vgl. zusammenfassend etwa Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72 ff.), wobei unverhältnismäßige Regelungen zur Unsachlichkeit führen können (vgl. z.B. VfSlg. 8871/1980, 12151/1989, 13020/1992, 14503/1996). 3.1.2. Der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgrundsatz verlangt Regelungen, die sachlich gerechtfertigt werden können, normiert also ein umfassendes Sachlichkeitsgebot vergleiche zusammenfassend etwa Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72 ff.), wobei unverhältnismäßige Regelungen zur Unsachlichkeit führen können vergleiche z.B. VfSlg. 8871/1980, 12151/1989, 13020/1992, 14503/1996).
3.2. Der nach dieser Rechtsprechung erforderlichen Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung scheinen die in Prüfung genommenen Regelungen nicht standhalten zu können:
3.2.1. Zwar hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber zur Sicherung einer geordneten Bebauung nicht nur die Möglichkeit der, sondern auch die Verpflichtung zur Verhängung von Bausperren vorsieht, solange die Ausgestaltung eines solchen Eigentumseingriffs nicht unverhältnismäßig oder sonst unsachlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte demgemäß in seiner bisherigen Rechtsprechung auch zum Kärntner GemeindeplanungsG 1982 - s. zuletzt VfGH 24.6.1998, B3230/95 - nicht das Bedenken, daß die ausnahmslose Versagung der Erteilung einer Baubewilligung bei Verhängung einer Bausperre das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt. Mit den dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Regelungen dürften aber die in Prüfung genommenen im Ergebnis nicht vergleichbar sein. Vielmehr verbieten diese grundsätzlich die Erteilung einer Baubewilligung dann, wenn eine Bausperre gemäß §23 Abs2 GemeindeplanungsG 1995 obligatorisch vorgesehen ist, ohne daß die Gemeinde bei deren Verhängung an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen (wie dies in dem mit Erkenntnis des VfGH 24.6.1998, B3230/95, erledigten Fall gewesen und wie dies auch in §23 Abs1 leg.cit.
GemeindeplanungsG 1995 normiert ist) gebunden ist. Währenddem bei der einen Fallgruppe die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Verhängung einer befristeten Bausperre eine entsprechend flexible, insbesondere in verfassungsrechtlich bedenklichen Fällen eine grundrechtskonforme Vollziehung ermöglichten, scheint dies hier anders zu sein: Durch die schematische und zwingende Verknüpfung der Verpflichtung der Gemeindeorgane, u.a. in den in §24 Abs3 litb GemeindeplanungsG 1995 genannten Fällen ausnahmslos eine befristete Bausperre mit der Folge erlassen zu müssen, daß jedwede Bauführung verboten ist, dürften die Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit überschritten sein. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist jedenfalls vorläufig nicht erkennbar, daß aus Sicht der örtlichen Raumplanung bei Vorliegen einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 5000 m2 in jedem Fall die Erlassung einer Bausperre erforderlich sein sollte.
Der Gerichtshof hegt also das Bedenken, daß ein Grundrechtseingriff unsachlich und unverhältnismäßig ist, der in bestimmten Fallgruppen vor Erlassung eines Teilbebauungsplanes die Verhängung einer befristeten Bausperre zwingend vorschreibt und damit die Erteilung einer Baubewilligung ausnahmslos unmöglich macht, dies also auch dann, wenn eine solche öffentlichen Interessen nicht widerspräche, wobei bei mehr als 5000 m2 Gesamtfläche dem Verfassungsgerichtshof ein solches öffentliches Interesse typischerweise nicht automatisch vorzuliegen scheint.
Ein Regelungssystem, das bewirkt, daß bei Erlassung eines obligatorisch vorgesehenen Teilbebauungsplanes ebenfalls obligatorisch - ohne an weitere Determinanten gebunden zu sein - eine Bausperre zu verhängen und weiters die Erteilung einer Baubewilligung gänzlich ausgeschlossen ist, scheint also von der Intensität des Eingriffes her einen unverhältnismäßigen und unsachlichen, somit einen verfassungswidrigen Effekt zu bewirken.
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof tritt aber vorläufig im Ergebnis auch jenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Regelungen bei, die die Beschwerde darin erblickt, daß die Novelle LGBl. für Kärnten Nr. 105/1994 keine besonderen Regelungen für jene Fälle vorsieht, in denen schon vor deren Inkrafttreten befristete Bausperren oder diesen vergleichbare Beschränkungen - wie hier etwa die Festlegung eines Aufschließungsgebietes - angeordnet worden waren. Es scheint, daß bei der Absolut- und Ausnahmslosigkeit der Regelungen eine verfassungskonforme Deutung ausgeschlossen ist, die verhindert, daß durch die Aufeinanderfolge der Verhängung von Bausperren nach dem Recht vor der Novelle 1994 und deren allfälliger Verlängerung sowie der - in bestimmten Fallkonstellationen zwingenden und ausnahmslosen - Verhängung von Bausperren nach neuem Recht (und deren Verlängerung) auch und gerade aus zeitlicher Sicht übermäßige Belastungen eintreten. Vielmehr dürften solche - die Verfassungsgrenzen übersteigende - Beschränkungen geradezu zwingend vorprogrammiert sein, für welche das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ernsthaft nicht mehr behauptet werden kann (s. dazu etwa auch die oben zitierte Entscheidung des EGMR im Fall Sporrong und Lönnroth). Dies wird umso deutlicher, als die einschlägigen Regelungen inzwischen durch das Landesgesetz LGBl. für Kärnten Nr. 134/1997 abermals novelliert wurden, sodaß die in der Be-schwerde plastisch dargestellten Szenarien über die zeitlichen Auswirkungen von Bausperren umso realitätsnäher erscheinen.
Gewiß steht dem (Landes)Gesetzgeber ein weiter Spielraum dahingehend offen, ob und wie er Neuregelungen vornimmt. Grenzen bestehen aber insoweit, als dem Recht (neben der Aufgabe, "richtige" Lösungen zu finden) auch die Funktion zukommt, Rechtssicherheit zu gewährleisten; dies gilt zumal im Raumordnungsrecht (vgl. insbes. VfSlg. 11374/1987). Stete Änderungen des Gesetzesrechtes erfordern also entsprechend ausgewogenes und abgestimmtes Übergangsrecht, welches der Vollziehung nicht nur eindeutiges, sondern auch verfassungs-, insbesonders grundrechtskonformes Handeln aufträgt. Es scheint, daß die in Prüfung genommenen Gesetzesvorschriften solches nicht nur nicht ermöglichen, sondern ausschließen. Gewiß steht dem (Landes)Gesetzgeber ein weiter Spielraum dahingehend offen, ob und wie er Neuregelungen vornimmt. Grenzen bestehen aber insoweit, als dem Recht (neben der Aufgabe, "richtige" Lösungen zu finden) auch die Funktion zukommt, Rechtssicherheit zu gewährleisten; dies gilt zumal im Raumordnungsrecht vergleiche insbes. VfSlg. 11374/1987). Stete Änderungen des Gesetzesrechtes erfordern also entsprechend ausgewogenes und abgestimmtes Übergangsrecht, welches der Vollziehung nicht nur eindeutiges, sondern auch verfassungs-, insbesonders grundrechtskonformes Handeln aufträgt. Es scheint, daß die in Prüfung genommenen Gesetzesvorschriften solches nicht nur nicht ermöglichen, sondern ausschließen.
Daran dürfte auch die Regelung des §23 Abs5 GemeindeplanungsG 1995 nichts ändern, sind doch damit nur bestimmte Fälle erfaßt, in denen schon rechtskräftige Baubewilligungen vorliegen.
Völlig unberücksichtigt scheinen hingegen jene Fälle, in denen eine solche rechtskräftige Baubewilligung (noch) nicht vorliegt.
3.3. Sollte §23 Abs2 leg.cit. den - im Hinblick auf das soeben Dargelegte insoweit grundrechtsfreundlicheren - Inhalt haben (s. dazu näher unter II. 4.2.), daß er zwingend die Verfügung einer befristeten Bausperre vorsähe, ohne daß - etwa mangels Vorliegens eines textlichen Bebauungsplanes - die Erlassung eines Teilbebauungsplanes unmittelbar bevorstünde, hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß eine solche Regelung offenkundig jeder sachlichen Begründung entbehrte und unverhältnismäßig wäre. Dies zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zur vorsorglichen Sicherung des textlichen Bebauungsplanes ohnehin die Möglichkeit der Verfügung einer befristeten Bausperre gemäß dem ersten Absatz des §23 leg.cit. zur Verfügung steht. 3.3. Sollte §23 Abs2 leg.cit. den - im Hinblick auf das soeben Dargelegte insoweit grundrechtsfreundlicheren - Inhalt haben (s. dazu näher unter römisch zwei. 4.2.), daß er zwingend die Verfügung einer befristeten Bausperre vorsähe, ohne daß - etwa mangels Vorliegens eines textlichen Bebauungsplanes - die Erlassung eines Teilbebauungsplanes unmittelbar bevorstünde, hegte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß eine solche Regelung offenkundig jeder sachlichen Begründung entbehrte und unverhältnismäßig wäre. Dies zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zur vorsorglichen Sicherung des textlichen Bebauungsplanes ohnehin die Möglichkeit der Verfügung einer befristeten Bausperre gemäß dem ersten Absatz des §23 leg.cit. zur Verfügung steht.
Der Verfassungsgerichtshof hielte es unter dieser - zu prüfenden - Voraussetzung vorläufig für bedenklich, das örtliche Planungsinstrumentarium sukzessive zu verfeinern und neue Planung