TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/5 B4808/96

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §23 Abs4 Krnt GemeindeplanungsG 1995 sowie der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils des §1 der BausperreV der Gemeinde Maria Wörth vom 29.03.96 mit E v 30.09.99, G220/98 ua.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.630,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1996 hatte die Kärntner Landesregierung im zweiten Rechtsgang die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 9. Juli 1996, mit welchem die Anträge auf Erteilung von Baubewilligungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Begründend hatte die Kärntner Landesregierung im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemeinderat gemäß §23 Abs2 i.V.m. §24 Abs3 litb Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995 (im folgenden: GemeindeplanungsG 1995), zur Verhängung einer Bausperre und dem zufolge gemäß §23 Abs4 leg.cit. zur Abweisung der Baubewilligungsanträge verpflichtet gewesen sei.römisch eins. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1996 hatte die Kärntner Landesregierung im zweiten Rechtsgang die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 9. Juli 1996, mit welchem die Anträge auf Erteilung von Baubewilligungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Begründend hatte die Kärntner Landesregierung im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemeinderat gemäß §23 Abs2 i.V.m. §24 Abs3 litb Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995 (im folgenden: GemeindeplanungsG 1995), zur Verhängung einer Bausperre und dem zufolge gemäß §23 Abs4 leg.cit. zur Abweisung der Baubewilligungsanträge verpflichtet gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - u.a. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher der bekämpfte Bescheid verteidigt und der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden seien.

4. Die Gemeinde Maria Wörth als beteiligte Partei dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erstatte eine Äußerung, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 2 und 4 des §23 GemeindeplanungsG 1995 ein.römisch zwei. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 2 und 4 des §23 GemeindeplanungsG 1995 ein.

Weiters leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wendung "332/1, 332/3" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29. März 1996 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29. März bis 15. April 1996 (im folgenden: BausperreV), ein.

Mit Erkenntnis vom 30.9.1999, G220/98, V93/98, hob der Verfassungsgerichtshof §23 Abs4 GemeindeplanungsG 1995 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Ziffernfolge "332/1, 332/3" in §1 der BausperreV gesetzwidrig war.

III. Die Beschwerde iströmisch drei. Die Beschwerde ist

gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz bzw. eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10404/1985). Die Beschwerdeführer wurden somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt vergleiche VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Die begehrten zusätzlichen Kosten sind insoweit zuzusprechen, als sie auf Streitgenossen entfallen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe vonrömisch vier. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Die begehrten zusätzlichen Kosten sind insoweit zuzusprechen, als sie auf Streitgenossen entfallen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 3.000,-- enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B4808.1996

Dokumentnummer

JFT_10008995_96B04808_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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