Norm
ABGB §928Rechtssatz
An der Auffassung, augenfällige Mängel könnten später mitgeltend gemacht werden, wenn nachträglich geheime Mängel hervorkommen (JBl 1952,64 mit kritischer Bemerkung Klangs) kann nicht festgehalten werden. Der Verkäufer haftet - von den im Gesetz selbst normierten Ausnahmen abgesehen - nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder kennen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018521Dokumentnummer
JJR_19690508_OGH0002_0010OB00085_6900000_001