RS OGH 1969/5/8 1Ob91/69, 7Ob562/77

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Veröffentlicht am 08.05.1969
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Norm

ABGB §364 Abs2 B4

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Einwirkungen von einem benachbarten Kinderspielplatz aus kann das Allgemeininteresse an der Erhaltung eines Kinderspielplatzes nicht völlig vernachlässigt werden und es müssen hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Einwirkungen Vergleiche darüber angestellt werden, welchen Störungen Anrainer von Kinderspielplätzen, die von der öffentlichen Hand in anderen Gemeinden erhalten werden, üblicherweise ausgesetzt sind ( vgl Klang in Klang2 II S 172 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 91/69
    Entscheidungstext OGH 08.05.1969 1 Ob 91/69
    EvBl 1970/18 S 36
  • 7 Ob 562/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 562/77
    Beisatz: Kinderspielplatz in einer als "Gartenstadt" bezeichneten Wohnanlage. (T1) = MietSlg 29040 = SZ 50/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010639

Dokumentnummer

JJR_19690508_OGH0002_0010OB00091_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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