Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Bleibt die Frage, ob die schuldtragende Person mit oder ohne Willen des Halters das Fahrzeug benützte, ungeklärt, dann haftet der Halter zwar gemäß § 6 EKHG für die nach dem EKHG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darüber hinaus für Ansprüche nach bürgerlichem Recht wegen des Verschuldens dieser Person.Bleibt die Frage, ob die schuldtragende Person mit oder ohne Willen des Halters das Fahrzeug benützte, ungeklärt, dann haftet der Halter zwar gemäß Paragraph 6, EKHG für die nach dem EKHG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber darüber hinaus für Ansprüche nach bürgerlichem Recht wegen des Verschuldens dieser Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020