RS OGH 2019/3/25 5Ob66/69, 7Ob8/17b, 8Ob27/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1969
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Norm

ABGB §861
ABGB §914 IIIi
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Leistung nach beliebigem Ermessen eines Vertragspartners kann nur hinsichtlich nebensächlicher Vertragspunkte wirksam vereinbart werden; die Vereinbarung der Leistung nach billigem Ermessen ist zulässig, doch unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Überprüfung ( betrifft Autobahn ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015776

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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