Rechtssatz
Bei Provokation des Schädigers durch den Beschädigten ist der Schaden nach der Regel des § 1304 ABGB zu teilen. Bei der Schadensteilung kann es als Regel gelten, daß strafrechtlich geahndetes Verhalten in der Regel schwerer wiegt; falls jedoch das Opfer dieses Verhaltens zunächst allein und besonders nachdrücklich angriffslustig war, kann dieser Umstand zu einem gleichwertigen Mitverschulden führen.Bei Provokation des Schädigers durch den Beschädigten ist der Schaden nach der Regel des Paragraph 1304, ABGB zu teilen. Bei der Schadensteilung kann es als Regel gelten, daß strafrechtlich geahndetes Verhalten in der Regel schwerer wiegt; falls jedoch das Opfer dieses Verhaltens zunächst allein und besonders nachdrücklich angriffslustig war, kann dieser Umstand zu einem gleichwertigen Mitverschulden führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027376Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0070OB00080_6900000_001