Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Die Abrede der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit wirkt auch gegenüber den Erben des Schuldners, wenn den Gläubiger nicht der Nachweis gelingt, daß die Vereinbarung bloß in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten begründet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024439Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0050OB00125_6900000_001