RS OGH 1969/5/14 5Ob125/69

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Veröffentlicht am 14.05.1969
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Norm

ABGB §904 IV

Rechtssatz

Die Abrede der Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit wirkt auch gegenüber den Erben des Schuldners, wenn den Gläubiger nicht der Nachweis gelingt, daß die Vereinbarung bloß in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten begründet war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 125/69
    Entscheidungstext OGH 14.05.1969 5 Ob 125/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024439

Dokumentnummer

JJR_19690514_OGH0002_0050OB00125_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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