RS OGH 1969/5/20 4Ob30/69, 8ObA144/00k, 9ObA335/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1969
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Norm

ABGB §699
ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §897
ABGB §1151 IX
ABGB §1152 B
KrankenPflegeG §32

Rechtssatz

Der Vertrag über die Ausbildung einer Röntgenassistentin (radilogischtechnischer Dienst im Sinne des § 32 KrPflG) ist ein Vertrag eigener Art; auf ihn können nicht ohne weiteres die Bestimmungen über den Dienstvertrag angewendet werden. Insbesondere besteht während der Ausbildungszeit - soweit nicht etwa Dienste geleistet werden, die über den Rahmen der Ausbildung hinausgehen - kein Entgeltsanspruch. Wirksamkeit einer Vereinbarung, in der der Schülerin die Unentgeltlichkeit der Ausbildung für den Fall zugesagt wird, daß sie nach der Ausbildung drei Jahre an einer Krankenanstalt des betreffenden Bundeslandes zu den jeweils geltenden Bestimmungen als Röntgenassistentin arbeiten würde. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung können daher die Ausbildungskosten zurückgefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 30/69
    Entscheidungstext OGH 20.05.1969 4 Ob 30/69
    Veröff: JBl 1969,569 = EvBl 1969/357 S 550 = Arb 8622 = SozM ID/741 = IndS 1970 H1/746
  • 8 ObA 144/00k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 144/00k
    Ähnlich; Beisatz: Eine Rückersatzverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten ist jedenfalls dann nichtig, wenn der Ausgebildete nur an ein bestimmtes Bundesland gebunden werden soll, ohne dass mit ihm gleichzeitig ein Arbeitsvertrag (Arbeitsvorvertrag) abgeschlossen wird. (Hier: Krankenpfleger). (T1)
  • 9 ObA 335/00f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 335/00f
    Vgl auch; Beisatz: Der Ausbildungsvertrag einer Krankenpflegeschülerin mit der beklagten Partei als Rechtsträgerin der Krankenpflegeschule ist privatrechtlicher Natur, wobei sich der Rechtsträger zu einer bestimmten Ausbildung und die klagenden Parteien dazu verpflichtet haben, sich einer solchen Ausbildung zu unterziehen. (T2); Veröff: SZ 74/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038195

Dokumentnummer

JJR_19690520_OGH0002_0040OB00030_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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