Norm
ABGB §699Rechtssatz
Der Vertrag über die Ausbildung einer Röntgenassistentin (radilogischtechnischer Dienst im Sinne des § 32 KrPflG) ist ein Vertrag eigener Art; auf ihn können nicht ohne weiteres die Bestimmungen über den Dienstvertrag angewendet werden. Insbesondere besteht während der Ausbildungszeit - soweit nicht etwa Dienste geleistet werden, die über den Rahmen der Ausbildung hinausgehen - kein Entgeltsanspruch. Wirksamkeit einer Vereinbarung, in der der Schülerin die Unentgeltlichkeit der Ausbildung für den Fall zugesagt wird, daß sie nach der Ausbildung drei Jahre an einer Krankenanstalt des betreffenden Bundeslandes zu den jeweils geltenden Bestimmungen als Röntgenassistentin arbeiten würde. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung können daher die Ausbildungskosten zurückgefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0038195Dokumentnummer
JJR_19690520_OGH0002_0040OB00030_6900000_001