Norm
ZPO §500 Abs2 IIE3Rechtssatz
1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280).1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Kritik an Fasching römisch vier, 232, 280).
2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019