Norm
ZPO §500 IIGRechtssatz
Wenn das Klagebegehren (drei) in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehende Ansprüche beinhaltet, es sich also um eine Klagehäufung handelt, hat der Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO über jeden Anspruch gesondert zu erfolgen.Wenn das Klagebegehren (drei) in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehende Ansprüche beinhaltet, es sich also um eine Klagehäufung handelt, hat der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO über jeden Anspruch gesondert zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016