RS OGH 1969/5/29 1Ob96/69

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Veröffentlicht am 29.05.1969
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Rechtssatz

Die Reassumierung eines den Parteien noch nicht zugestellten Beschlusses des Rekursgerichtes wegen einer durch mittlerweile Erhebungen bewirkten Änderung des Sachverhaltsbildes ist mit einem auf die Beschwerdegründe des § 16 AußStrG beschränkten Revisionsrekurs unangreifbar.Die Reassumierung eines den Parteien noch nicht zugestellten Beschlusses des Rekursgerichtes wegen einer durch mittlerweile Erhebungen bewirkten Änderung des Sachverhaltsbildes ist mit einem auf die Beschwerdegründe des Paragraph 16, AußStrG beschränkten Revisionsrekurs unangreifbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/69
    Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 96/69
    NZ 1970,57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007480

Dokumentnummer

JJR_19690529_OGH0002_0010OB00096_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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