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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen Mittellosigkeit trotz vorläufiger Aufenthaltsberechtigung aufgrund Mißachtung des klar erkennbaren Gesetzeszwecks; keine nähere Überprüfung der berechtigten Bedenken im Berufungsvorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines zu berichtigenden Fehlers im GesetzeswortlautSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zuhanden seines Rechtsvertreters, die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer reiste am 17. März 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte kurz darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl sowie auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß §19 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (im folgenden: AsylG 1997). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 1998 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die - nach der Aktenlage - vom Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht entschieden wurde. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach §19 AsylG 1997 wurde insofern entsprochen, als ihm eine solche mit einer Gültigkeitsdauer von 9. Juni bis 9. September 1998 bescheinigt wurde.römisch eins. 1. Der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer reiste am 17. März 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte kurz darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl sowie auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß §19 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (im folgenden: AsylG 1997). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 1998 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die - nach der Aktenlage - vom Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht entschieden wurde. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach §19 AsylG 1997 wurde insofern entsprochen, als ihm eine solche mit einer Gültigkeitsdauer von 9. Juni bis 9. September 1998 bescheinigt wurde.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §36 Abs1 iVm Abs2 Z7 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, (im folgenden: FrG 1997), ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1998 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides bekräftigte die Berufungsbehörde die Ansicht der Bundespolizeidirektion, daß der Tatbestand des §36 Abs2 Z7 FrG 1997 vorliege. Die in der Berufung vertretene Auffassung, gegen Asylwerber sei ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit nicht zulässig, finde im Gesetz keine Stütze. Aus dem (wörtlich zitierten) §21 Abs1 AsylG 1997 (welcher die Anwendung des FrG 1997 - ausgenommen bestimmter, im einzelnen angeführter Gesetzesstellen - auf Asylwerber festlegt) ergebe sich (vielmehr), daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber, die nicht in der Lage sind, die Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen, zulässig ist. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §36 Abs1 in Verbindung mit Abs2 Z7 Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, (im folgenden: FrG 1997), ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 1998 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides bekräftigte die Berufungsbehörde die Ansicht der Bundespolizeidirektion, daß der Tatbestand des §36 Abs2 Z7 FrG 1997 vorliege. Die in der Berufung vertretene Auffassung, gegen Asylwerber sei ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit nicht zulässig, finde im Gesetz keine Stütze. Aus dem (wörtlich zitierten) §21 Abs1 AsylG 1997 (welcher die Anwendung des FrG 1997 - ausgenommen bestimmter, im einzelnen angeführter Gesetzesstellen - auf Asylwerber festlegt) ergebe sich (vielmehr), daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Asylwerber, die nicht in der Lage sind, die Mittel für ihren Unterhalt nachzuweisen, zulässig ist.
3. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt. 3. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.römisch zwei. Die Beschwerde erweist sich, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, als zulässig; sie ist auch gerechtfertigt.
1. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zu dem nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht den Standpunkt eingenommen, daß eine Verletzung dieses Rechtes unter anderem dann vorliegt, wenn die bescheiderlassende Behörde Willkür übt. Das gleiche gilt nach der Judikatur des Gerichtshofes im Hinblick auf den Schutzumfang des durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander für dieses Fremden zustehende Recht (vgl. VfSlg. 14650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur). 1. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zu dem nur österreichischen Staatsbürgern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht den Standpunkt eingenommen, daß eine Verletzung dieses Rechtes unter anderem dann vorliegt, wenn die bescheiderlassende Behörde Willkür übt. Das gleiche gilt nach der Judikatur des Gerichtshofes im Hinblick auf den Schutzumfang des durch das BVG Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander für dieses Fremden zustehende Recht vergleiche VfSlg. 14650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur).
2.a. Der Absatz 1 des mit der Überschrift "Schutz vor Aufenthaltsbeendigung" versehenen §21 AsylG 1997 hatte in seiner ursprünglichen Fassung (BGBl. I Nr. 76/1997) folgenden Wortlaut (Hervorhebung nicht im kundgemachten Gesetzestext): 2.a. Der Absatz 1 des mit der Überschrift "Schutz vor Aufenthaltsbeendigung" versehenen §21 AsylG 1997 hatte in seiner ursprünglichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,) folgenden Wortlaut (Hervorhebung nicht im kundgemachten Gesetzestext):
"§21.(1) Auf Asylwerber findet - soweit im folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§33 Abs2, 36 Abs2 Z8, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
"Die Anwendbarkeit fremdenrechtlicher Vorschriften auf Asylwerber soll nunmehr spezifischer geregelt werden: Gegen Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, die selbst die Initiative zur Einbringung des Asylantrages ergriffen haben, soll während der Dauer des Asylverfahrens keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit und auch keine Schubhaft verhängt werden können. In Schubhaft genommen werden oder belassen können demnach nur solche Asylwerber, die den Asylantrag erst nach einem fremdenrechtlichen Zugriff eingebracht haben.
... "
b. Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes regelnde §36 FrG 1997 lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§36.(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
...
III.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 4.500 S auf die Umsatzsteuer und 2.500 S auf die entrichtete Pauschalgebühr.römisch drei.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 4.500 S auf die Umsatzsteuer und 2.500 S auf die entrichtete Pauschalgebühr.
IV. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.römisch vier. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
Schlagworte
Fremdenrecht, Asylrecht, Auslegung berichtigendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1687.1998Dokumentnummer
JFT_10009070_98B01687_00