Norm
GenG §1Rechtssatz
Wird bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer GmbH durch eine Genossenschaft durch einen weitergehenden Betriebsgegenstand eine kommerzielle Betätigung angestrebt, die über den satzungsgemäßen genossenschaftlichen Zweck hinausgeht, dann bedeutet dies eine Umgehung des § 1 GenG und damit einen nicht erlaubten Zweck im Sinne des § 1 GmbHG. Die Eintragung in das Handelsregister ist dann abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059173Dokumentnummer
JJR_19690604_OGH0002_0060OB00079_6900000_001