Norm
ABGB §801Rechtssatz
Unbedingte Erbserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ( Annahme, daß Erblasser keine wesentlichen Verbindlichkeiten hat ) nicht anfechtbar. ( Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Erbserklärungen im allgemeinen gemäß §§ 869 ff ABGB anfechtbar sind, bleibt dahingestellt. Jedoch Hinweis auf überwiegende Lehrmeinung, die Anfechtbarkeit nur bei Irreführung und Zwang im Sinne des § 870 ABGB, nicht aber bei Irrtum im Sinn des § 871 ABGB bejaht. )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015462Dokumentnummer
JJR_19690611_OGH0002_0070OB00093_6900000_001