RS OGH 1969/6/12 1Ob117/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1969
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Norm

ZPO §503 Z2 C6
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht schon auf Grund der Ergebnisse des erstrichterlichen Verfahrens den Eindruck des Krankhaften des gemäß § 49 EheG auf Scheidung Beklagten hat, ist es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dies (auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens) auszusprechen. Allerdings muß es dann auch die Konsequenzen daraus ziehen und klären, ob die krankhafte Veranlagung des Beklagten nicht dem Begriff der geistigen Störung entspricht, weil ein darauf beruhendes Verhalten dem Beklagten nicht als Eheverfehlung angerechnet werden könnte.Wenn das Berufungsgericht schon auf Grund der Ergebnisse des erstrichterlichen Verfahrens den Eindruck des Krankhaften des gemäß Paragraph 49, EheG auf Scheidung Beklagten hat, ist es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dies (auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens) auszusprechen. Allerdings muß es dann auch die Konsequenzen daraus ziehen und klären, ob die krankhafte Veranlagung des Beklagten nicht dem Begriff der geistigen Störung entspricht, weil ein darauf beruhendes Verhalten dem Beklagten nicht als Eheverfehlung angerechnet werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 117/69
    Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 117/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043191

Dokumentnummer

JJR_19690612_OGH0002_0010OB00117_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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