RS OGH 1969/6/12 2Ob155/69, 2Ob233/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1969
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Norm

StVO §2 Abs1 Z1
StVO §19 Abs6

Rechtssatz

Eine Zufahrt ist auch dann nicht als Straße anzusehen, wenn sie 7,50 Meter breit und asphaltiert, dem allgemeinen Verkehr zugänglich und ihrer Bestimmung nach stark befahren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073095

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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