RS OGH 1969/6/18 6Ob148/69

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Veröffentlicht am 18.06.1969
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Norm

ABGB §1090 IIIb

Rechtssatz

Wurden einem Mieter A an dem seiner Wohnung und der Nachbarwohnung gemeinsamer Vorzimmer nur Mitmietrechte eingeräumt, ohne ein Eintrittsrecht für den Fall der Aufgabe der Hauptmietrechte an der Nachbarwohnung durch den Mieter B vorzusehen, dann kann der Wechsel im Hauptmietrecht an der Nachbarwohnung keine Erweiterung der bisherigen Rechte des Mieters A bewirken. Völlig ohne Bedeutung ist hiebei der Umstand, daß im Mietvertrag mit dem Mieter A der Name des damaligen Nachbarmieters B genannt wurde. Aus diesem Umstand läßt sich ein Eintrittsrecht im Sinne einer Erweiterung der Bestandrechte des Mieters A nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 148/69
    Entscheidungstext OGH 18.06.1969 6 Ob 148/69
    Veröff: MietSlg 21122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024883

Dokumentnummer

JJR_19690618_OGH0002_0060OB00148_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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