Norm
ABGB §1090 IIIbRechtssatz
Wurden einem Mieter A an dem seiner Wohnung und der Nachbarwohnung gemeinsamer Vorzimmer nur Mitmietrechte eingeräumt, ohne ein Eintrittsrecht für den Fall der Aufgabe der Hauptmietrechte an der Nachbarwohnung durch den Mieter B vorzusehen, dann kann der Wechsel im Hauptmietrecht an der Nachbarwohnung keine Erweiterung der bisherigen Rechte des Mieters A bewirken. Völlig ohne Bedeutung ist hiebei der Umstand, daß im Mietvertrag mit dem Mieter A der Name des damaligen Nachbarmieters B genannt wurde. Aus diesem Umstand läßt sich ein Eintrittsrecht im Sinne einer Erweiterung der Bestandrechte des Mieters A nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024883Dokumentnummer
JJR_19690618_OGH0002_0060OB00148_6900000_001