RS OGH 2004/10/20 7Ob96/69, 7Ob33/77, 8Ob63/04d

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Veröffentlicht am 25.06.1969
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Rechtssatz

Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß § 1425 ABGB müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf § 10 Abs 4 AKB erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß § 16 Abs 2 EKHG vorzunehmende verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden kann.Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß Paragraph 1425, ABGB müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 4, AKB erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EKHG vorzunehmende verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0033671">7 Ob 96/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 7 Ob 96/69
    Veröff: EvBl 1970/9 S 18 = SZ 42/96
  • 7 Ob 33/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 33/77
    Veröff: JBl 1978,429
  • RS0033671">8 Ob 63/04d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 63/04d
    Auch; Beisatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn der Erlag von den Erlagsgegnern aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen wird und daher keine einheitliche Entscheidung ergehen muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033671

Dokumentnummer

JJR_19690625_OGH0002_0070OB00096_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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