Rechtssatz
Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß § 1425 ABGB müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf § 10 Abs 4 AKB erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß § 16 Abs 2 EKHG vorzunehmende verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden kann.Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß Paragraph 1425, ABGB müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 4, AKB erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EKHG vorzunehmende verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033671Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0070OB00096_6900000_001