RS OGH 1969/6/25 3Ob66/69, 3Ob309/05w (3Ob310/05t, 3Ob311/05i), 3Ob235/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1969
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Norm

EO §216 IIIg
EO §216 IIIh

Rechtssatz

Durch den Schlusssatz des § 216 EO, der anordnet, dass die gerichtlich bestimmten Prozesskosten und Exekutionskosten und die nicht länger als drei Jahre vom Tag der Erteilung des Zuschlages rückständigen Zinsen gleiche Priorität mit dem Kapital genießen, wird keineswegs ausgeschlossen, dass die Zinsen und Kosten vom Zuschlagstag ab, wenn für dieselbe eine Kaution bestellt wurde, aus dem Meistbot zur Befriedigung gelangen, insoweit hiedurch der Höchstbetrag der Kautionshypothek nicht überschritten wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 3 Ob 66/69
  • 3 Ob 309/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 309/05w
    Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der Verteilungstagsatzungen können nur im Rang einer auch dafür bestellten Nebengebührensicherstellung zugewiesen werden. (T1)
  • 3 Ob 235/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 235/06i
    Vgl auch; Beisatz: Schon in dem die Rsp über die grundsätzliche Versagung des Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren begründenden Judikat 201 wird klargestellt, dass dies nicht gelte, wenn „durch Eintragung eines Höchstbetrags für gewisse, künftig erwachsende Nebengebühren ein Pfandrecht begründet wurde (§14 GBG)", dann sei nämlich diese Eintragung und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entscheidend. (T2); Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Kosten des Verteilungsverfahrens zusammen mit der Hauptforderung durch eine (gemeinsame) Höchstbetragshypothek oder getrennt davon in einer eigenen Nebengebührensicherstellung sichergestellt wurden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003480

Dokumentnummer

JJR_19690625_OGH0002_0030OB00066_6900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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