RS OGH 1969/6/25 6Ob107/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1969
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §831
ZPO §226 IIB9

Rechtssatz

Liegt nicht ein unverbindlicher Teilungsvorschlag, sondern ein auf eine bestimmte Art der Teilung gerichtetes Begehren vor, kann der Klage nur stattgegeben werden,wenn sich das Begehren mit einer allfälligen durchführbaren Parteienvereinbarung über die Vornahme der Realteilung deckt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 107/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 6 Ob 107/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015559

Dokumentnummer

JJR_19690625_OGH0002_0060OB00107_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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