Norm
StGB §34Rechtssatz
Wenn jemand seinen Dienstgeber bestiehlt, begeht er das qualifizierte Verbrechen eines Dienstdiebstahles und es kann einem solchen Täter nicht anderseits als mildernd angerechnet werden, daß er die Diebstähle an Vermögenswerten seines Dienstgebers verübte, zu denen er leichter als ein Fremder Zutritt hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0091136Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0120OS00056_6900000_001